2023 ist deine PV-Anlage steuerfrei

Fröschl Elektro GmbH
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Seit 1. Januar 2023 gilt bei dem Erwerb einer PV-Anlage und für dazugehörige Stromspeicher eine Umsatzsteuer von null Prozent – Du zahlst also keine Mehrwertsteuer.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden steuerlich bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden vereinfacht. Eine der Maßnahme ist die Änderung der MwSt. auf 0 %, ab dem 01.Jannuar 2023 bei der Lieferung und Installation einer PV-Anlage im Eigenheimbereich bis 30 kWp Leistung. Die Steuererleichterung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z.B. PV-Modulen, Wechselrichter und Batteriespeicher. Ziel ist es den Ausbau von erneuerbaren Energien voranzutreiben und nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratischen Hürden zu behindern.  Wir, die Firma Fröschl Elektro GmbH, geben den 0 % Steuersatz zu 100 % an unsere Endkunden weiter.

Des Weiteren wird rückwirkend ab 01. Januar 2022 keine Einkommenssteuer mehr fällig. Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 30kW werden ab 2022 steuerfrei gestellt, unabhängig von der Nutzung des Stromes (Einspeisung oder Selbstnutzung)

  • 2023 Mehrwerts Steuersatz/Umsatzsteuer 0%, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die Steuererleichterung von 0% gilt für die Installation, die Lieferung, die Einfuhr und den Erwerb einer Photovoltaikanlage einschließlich eines Stromspeichers und allen notwendigen Komponenten, die für die Errichtung einer Photovoltaikanlage notwendig sind.
  • Die PV-Anlage wird auf dem Dach eines Wohngebäudes oder in unmittelbarer Nähe installiert (Garagen, Carport oder auch Scheunen zählen dazu). Auch öffentliche Gebäude, die dem Gemeinwohl dienen, sind begünstigt.
  • Die Voraussetzungen gelten generell als erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt.
  • Balkonkraftwerke (auch Mini-Solaranlagen genannt) sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.
  • Nicht begünstigt, sind z. B. komplett neue Zählerschränke, oder Wallboxen, sowie deren Leitungswege etc.
  • 2022 Einkommenssteuer 0%
  • Für kleinere Photovoltaikanlagen kommt es rückwirkend ab 2022 zur völligen Steuerfreiheit und dies zwangsweise (nicht wie bisher, nur bei einem Liebhabereiantrag).
  • Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten maximalen Leistung von 30 kWp an oder auf Wohngebäuden einschließlich Nebengebäuden wie Garagen/Carports und anderweitigen Gebäuden, dass keinen Wohnzwecken dient.
  • Auf einem Mehrfamilienhaus oder einem sonstigen Gebäude mit Gewerbefläche, darf die Anlagengröße maximal 15 kWp pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit leisten.
  • Pro Steuerpflichtigem, ist die Steuerbefreiung, bei dem Betrieb von mehreren Anlagen auf auf max. 100kWp begrenzt.
  • Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird.
  • Die Einnahmen aus PV-Anlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das Stromnetz eingespeist wird, bzw. zum Aufladen eines E-Fahrzeuges oder von Mietern genutzt wird.

Bestandsanlagen sind leider von der Steuerbefreiung nicht betroffen, eine Rückwirkende Anwendung ist nicht möglich. Jedoch fällt rückwirkend ab dem 01.01.2022 bei der Einspeisung von Strom künftig keine Einkommenssteuer mehr an. Ausgenommen sind hiervon Betreiber die auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§19 UstG) verzichten. Solaranlagen Betreiber, die Ihre PV-Anlage zwischen 2018 und 2022 installiert haben, unterliegen höchstwahrscheinlich der Regelbesteuerung und haben auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Hier sollte es von Vorteil sein, möglichst schnell zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln, damit Sie von der Steuerbefreiung profitieren.

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