Mieterstrommodell

Fröschl Elektro GmbH
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Die Idee hinter dem Mieterstrommodell ist es, lokal erzeugten Strom, beispielsweise aus einer Photovoltaikanlage, auch lokal zu verbrauchen. Dies entlastet das Stromnetz, da der Strom direkt in das Hausnetz fließt und nicht über öffentliche Leitungen transportiert werden muss. Dadurch entfallen Netzentgelte, Stromsteuern, netzseitige Umlagen und Konzessionsabgaben. Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr 2023 wurde nun auch die EEG-Umlage abgeschafft, mit der Folge, dass Mietstrom deutlich günstiger wird. Die direkte Nutzung des Stroms aus einer lokalen Anlage bringt dadurch viele Vorteile für die Mietparteien sowie für den Eigentümer der Anlage.

Mieter profitieren, da der von der lokalen Anlage bezogene Strom in der Regel günstiger ist als der vom Energieversorger bezogene Strom. Eine Photovoltaikanlage kann beispielsweise Strom für etwa 10 Cent pro Kilowattstunde produzieren, während der Netzstrom derzeit etwa 42 Cent kostet. Im Falle geförderter Mieterstrommodelle darf der Mieterstromtarif höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs betragen. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Teil der Ersparnisse, die durch den Wegfall von Netzentgelten und anderen Abgaben entstehen, an die Mieter weitergegeben wird.

Das Mieterstrommodell bietet auch Vorteile für den Anbieter. Durch den Verkauf des lokal erzeugten Stroms an die Mieter kann mehr Geld eingenommen werden als durch die Einspeisung ins Netz. Dies liegt einerseits daran, dass keine Abgaben für die Nutzung des öffentlichen Stromnetzes gezahlt werden müssen. Andererseits erhöhen sich die Erlöse der Vermieter durch die Möglichkeit des Mieterstromzuschlags. Hier erhalten die Eigentümer einer Photovoltaikanlage einen staatlichen Zuschlag pro Kilowattstunde Strom, die von der Anlage erzeugt und im Haus verbraucht wird. Der Zuschlag beläuft sich im Jahr 2023 auf 1,67 bis 2,67 Cent pro Kilowattstunde, je nach Anlagengröße.

Es ist auch möglich, andere Anlagen in ein Mieterstrommodell einzubeziehen, allerdings erhalten diese Anlagen keinen Mieterstromzuschlag.

Mieterstromkonzepte

Beim Mieterstrommodell gibt es verschiedene Konzepte, wie die direkte Vermarktung, der Eigentümer als Energieversorger, Contracting und das Pacht-Modell. Im Folgenden sind die Details zu den jeweiligen Ansätzen erläutert.

Direkte Vermarktung

Die direkte Vermarktung ist die einfachste Variante. Der Betreiber der Photovoltaikanlage verkauft den erzeugten Strom direkt an die Mieter. Es wird ein separater Vertrag zwischen dem Betreiber und den Mietern geschlossen. Der Reststrombedarf der Mietparteien, der nicht durch die Anlage gedeckt werden kann, wird weiterhin vom regulären Energieversorger abgedeckt. Der Mieter hat somit zwei Verträge – einen mit dem Betreiber der Anlage und einen mit dem Energieversorger. Für die genaue Messung des Strombezugs aus der PV-Anlage ist die Installation eines weiteren Zählers erforderlich. Hierfür ist der Vermieter verantwortlich. Weitere Betriebspflichten des Vermieters sind die Erstellung von Abrechnungen, die Überwachung der Anlagenleistung und ggf. die Wartung oder Reparatur der Komponenten. Ansonsten fallen bei der direkten Vermarktung keine zusätzlichen Abgaben und Gebühren an. Allerdings erhält der Anlagenbetreiber bei dieser Variante keinen Mieterstromzuschlag, da er nicht als vollständiger Energiedienstleister auftritt.

Eigentümer als Energieversorger

Hier fungiert der Eigentümer der PV-Anlage als Energieversorger und deckt den gesamten Strombedarf der Mieter ab. In der Regel reicht der Strom aus der PV-Anlage allein nicht aus. Der restliche Strombedarf wird aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen. Dadurch fallen die regulären Steuern, Umlagen und Gebühren in vollem Umfang an. Der Vermieter übernimmt die Verantwortung für den Stromzähler, die Messgeräte den Messbetrieb und die vollständige Stromversorgung der Mieter. Zudem muss er spezielle Vorschriften bei der Vertragsgestaltung und Rechnungsführung beachten. Weitere Betriebspflichten des Vermieters sind die Wartung der Anlage, die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen, wie beispielsweise die Einhaltung des EEGs, und die Eintragung ins Marktstammdatenregister. Diese Aufgaben erfordern einen hohen administrativen Aufwand, bietet jedoch den Vorteil des Mieterstromzuschlags. Der erhöhte Aufwand lohnt sich in der Regel ab etwa 10 Mietwohnungen.

Contracting

Beim Contracting-Modell übernimmt ein externer Dienstleister die Rollen des Mieterstrombetreibers und des Energieversorgers. Der Vermieter verkauft den erzeugten Strom an den Contractor. Dadurch kann der Vermieter trotz der Auslagerung des administrativen Aufwands und aller Betriebspflichten immer noch den Mieterstromzuschlag erhalten. Der Contractor sorgt dafür, dass die Voraussetzungen für die Beantragung sowie Gewährung des Mieterstromzuschlags erfüllt sind.

Pacht-Modell

Im Pacht-Modell haben Mieter die Möglichkeit, im Rahmen eines Mieterstromprojekts die Photovoltaikanlage gemeinschaftlich als Energiegenossenschaft zu pachten. Dabei können sie den erzeugten Solarstrom entweder selbst nutzen oder ins Netz einspeisen. Allerdings müssen sich die Mieter auch um die Wartung, den Betrieb und die Abrechnung der Anlage kümmern. In diesem Modell entfällt der Mieterstromzuschlag, da die Mieter selbst für die Bereitstellung und Nutzung des Stroms verantwortlich sind.

Weitere Bedingungen für den Mieterstromzuschlag

Um den Mieterstromzuschlag zu erhalten, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Die Photovoltaikanlage muss auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sein. Zudem ist es erforderlich, dass der erzeugte Strom von der Anlage an Mieter im selben Quartier geliefert und dort genutzt wird. Es gilt eine Inbetriebnahme nach dem 25.07.2017 als Voraussetzung, um den Zuschlag zu erhalten.

Seit 2023 wurden einige Änderungen im Rahmen der Mieterstromförderung umgesetzt. Die jährliche Begrenzung der Förderung auf 500 Megawatt entfällt, wodurch mehr Anlagen von der Förderung profitieren können. Zudem wird der Mieterstromzuschlag nicht mehr nur für Anlagen bis 100 Kilowatt gewährt, sondern kann nun auch für Anlagen bis zu einer Leistung von 1 Megawatt in Anspruch genommen werden. Des Weiteren spielt es keine Rolle mehr, ob die Photovoltaikmodule auf einem Gebäude angeordnet sind oder auf mehrere Dächer verteilt sind. Diese Einschränkung wurde aufgehoben, sodass verschiedene Anlagenkonfigurationen förderfähig sind.

Hardware- und Softwarelösungen

Im Rahmen eines Mieterstrommodells können sowohl Software- als auch Hardwarelösungen eine wichtige Rolle spielen, insbesondere wenn eine umfassende Integration der Photovoltaikanlage und der Mieterstromversorgung in das bestehende Stromnetz des Gebäudes erfolgen soll. In der Regel ist für das Mieterstrommodell eine Zweirichtungs-Wandlermessung erforderlich. Diese ermöglicht die Erfassung des Stroms sowohl in Bezug als auch in Lieferung. Dadurch kann der Überschussstrom aus der Photovoltaikanlage ins Netz eingespeist oder zusätzlicher Netzbezug bei Bedarf vorgenommen werden.

Für diese Messung werden spezielle Direktzähler verwendet, die den Stromfluss in beide Richtungen präzise erfassen. In vielen Fällen sind bereits entsprechende Zähler vorhanden und können weitergenutzt werden. Dabei ist es wichtig, dass die Stromversorgung für alle Mieter diskriminierungsfrei erfolgt, sodass auch diejenigen, die nicht Teil des Mieterstrommodells sein möchten, weiterhin Strom von einem regulären Energieversorger beziehen können (siehe Abb. MK D1-MK D3).

Es gibt zwei Ansätze für die Umsetzung der Messung und Abrechnung im Mieterstrommodell:

1. Hardwarelösung: Hierfür sind zwei separate Sammelschienen erforderlich, was zusätzlichen Aufwand und Platzbedarf im Elektrotechnikraum (ELT-Raum) bedeutet (siehe Abb. MK D2).

2. Softwarelösung: Mit modernen Zählern und Mieterstromlösungen ist es möglich, die Abrechnung direkt über die jeweiligen Zähler vorzunehmen. Diese Softwarelösungen ermöglichen eine präzise Erfassung der Verbrauchsdaten und eine individuelle Abrechnung für jeden Mieter (siehe Abb. MK D3).

Bildquelle MK D1 - MK D3: SWM-Infrastruktur

Neue Regeln durch das GNDEW

Seit Mai 2023 gelten allerdings neue Regeln zum Messkonzept beim Mieterstrommodell. Das GNDEW (Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende) erlaubt es nun, auf eine Gesamt-Wandlermessung (Z1) zu verzichten, indem die Gesamtstrommessung stattdessen über einen virtuellen Summenzähler errechnet wird (siehe Abb. MK D4). Hierfür werden alle notwendigen Stromflüsse mithilfe des Smart Meters der Photovoltaikanlage und der Zähler der Mieter zusammengezählt. Das ermöglicht erheblich niedrige Installationskosten des Messkonzepts, da die Installation des Gesamtwandelerzählers inklusive Zählerplatz andernfalls bis zu 10.000 Euro kosten kann. Damit lohnt sich das Mieterstrommodell zunehmend auch für kleinere Anlagen und Wohngebäude mit wenigen Mietparteien, da die hohen Fixkosten der Zählerinstallation nun nicht mehr durch möglichst viele Nutzer amortisiert werden muss. Das GNDEW sieht zudem eine rasche Einbauoffensive von intelligenten Zählern mit integrierten Smart Metern vor, die künftig flexiblere und zeitlich variable Strompreise für Privathaushalte ermöglichen. Allerdings ist dieses Konzept noch sehr neu und wird noch nicht von vielen Messstellenbetreibern angeboten.

Bildquelle MK D4: SWM-Infrastruktur

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