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Die neue Regelung der Bundesnetzagentur für die Netzintegration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, wie Wärmepumpen und Ladestationen für Elektroautos, trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Diese Maßnahme soll den zügigen und sicheren Ausbau von Wärmepumpen und Elektromobilität ermöglichen und dabei die Netzstabilität gewährleisten.

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Im Jahr 2024 stehen bahnbrechende Veränderungen in der Energiewirtschaft bevor. Die Regierung hat ehrgeizige Pläne angekündigt, um den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben. Unter dem Leitmotiv "Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie" sollen innovative Gesetzesänderungen die Nutzung von Photovoltaik auf Firmen- und Gemeinschaftsdächern erleichtern. Ein entscheidender Schritt hierbei ist der verabschiedete Gesetzesentwurf für die "gemeinschaftliche Gebäudeversorgung" gemäß § 42b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

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Zum 1. Januar 2024 treten Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) in Kraft. Aufgrund der laufenden Haushaltsdebatten liegt für die BEG noch keine verbindliche Förderrichtlinie vor. Im Münchner Förderprogramm Klimaschutz im Gebäudebereich (FKG) wird daher die Förderung von Einzelmaßnahmen vorübergehend pausiert. Diese Pause gilt ab dem 1. Januar 2024, bis die neuen Rahmenbedingungen beim Bund mit der FKG-Richtlinie abgestimmt sind. Die Fördersystematik wird inhaltlich und rechtlich entsprechend angepasst, um den neuen Vorgaben zu entsprechen.

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Infrarotheizungen sind Heizelemente, die Strom direkt in Infrarotstrahlung umwandeln und dadurch Räume erwärmen. Sie sind also einfache Widerstandsheizungen, die 1:1 den Strom in Wärme umwandeln. Die Heizübertragung erfolgt jedoch nicht konvektiv wie z.B. bei Heizstäben, sondern direkt über Wärmestrahlung, die wie das Licht Raumoberflächen direkt erwärmt, nur eben mit nicht sichtbarer Strahlung.

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In Bayern wird bei den Bestimmungen für die Solarpflicht gemäß Artikel 44a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zwischen staatlichen Gebäuden, Gewerbe- und Industriegebäude, sonstigen Nicht-Wohngebäuden und privaten Wohngebäuden unterschieden. Die Solarpflicht für Neubauten gilt für alle staatlichen Gebäude, seit März 2023 für Gewerbe- und Industriegebäude und seit Juli 2023 für sonstige Nicht-Wohngebäude zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Für Bestandsgebäuden bei grundlegender Dachsanierung gilt die Solarpflicht ab Januar 2025 für Gewerbe- und Industriegebäude sowie für sonstige Nicht-Wohngebäude. Für private Wohngebäude ist keine Solarpflicht vorgesehen.

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Die KfW Bank fördert im neuen Förderprogramm Nummer 442 mit einem gesamten Fördervolumen von 500 Millionen Euro, neue Photovoltaikanlagen mit Speicher und Wallbox mit bis zu 10.200 Euro. Ab 26.09.2023 können Anträge dafür gestellt werden, ab März 2024 werden die Zuschüsse ausgeschüttet.

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Die Idee hinter dem Mieterstrommodell ist es, lokal erzeugten Strom, beispielsweise aus einer Photovoltaikanlage, auch lokal zu verbrauchen. Dies entlastet das Stromnetz, da der Strom direkt in das Hausnetz fließt und nicht über öffentliche Leitungen transportiert werden muss. Dadurch entfallen Netzentgelte, Stromsteuern, netzseitige Umlagen und Konzessionsabgaben. Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr 2023 wurde nun auch die EEG-Umlage abgeschafft, mit der Folge, dass Mietstrom deutlich günstiger wird. Die direkte Nutzung des Stroms aus einer lokalen Anlage bringt dadurch viele Vorteile für die Mietparteien sowie für den Eigentümer der Anlage.

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Die Fröschl Elektro GmbH möchte mit diesem Blogbeitrag eine Kurzübersicht geben, welche Fördermöglichkeiten in München und im Landkreis München möglich sind. Die Stadt München fördert Photovoltaik im Rahmen ihres Förderprogramms für klimaneutrale Gebäude (FKG). https://stadt.muenchen.de/infos/foerderprogramm-klimaneutrale-gebaeude.html Die Stadt München fördert die Erweiterung und Neuinstallation von Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet. Es können maximal 30% der Investitionskosten gefördert werden.…

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Für die Anmeldung muss die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister gemeldet werden. Die Anmeldung beim Netzbetreiber geht meist über ein kurzes Formular, bei den SWM geht das hier. Der Netzbetreiber kann dann, sofern noch nicht vorhanden, den Stromzähler in einen Zähler mit Rücklaufsperre umtauschen, um das Rückwärtslaufen zu verhindern. Die Meldung im Marktstammdatenregister geht über ein Online-Portal.

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Seit 1. Januar 2023 gilt bei dem Erwerb einer PV-Anlage und für dazugehörige Stromspeicher eine Umsatzsteuer von null Prozent – Du zahlst also keine Mehrwertsteuer. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden steuerlich bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden vereinfacht. Eine der Maßnahme ist die Änderung der MwSt. auf 0 %,…

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Wir als Installateur für Photovoltaikanlagen, haben bereits einige verschiedene Hersteller von Photovoltaikkomponenten wie z. B. Wechselrichter, Speicher, Wallboxen, Überspannung Schutzgeräte usw. verbaut. Deshalb lautet unsere Antwort auf diese Frage klar, NEIN. Es entwickeln sich jedoch im Laufe der Zeit gewisse „Lieblinge“. Dies ist jedoch von Firma zu Firma und sogar von Monteur zu Monteur unterschiedlich.…

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