Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

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Im Jahr 2024 stehen bahnbrechende Veränderungen in der Energiewirtschaft bevor. Die Regierung hat ehrgeizige Pläne angekündigt, um den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben. Unter dem Leitmotiv "Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie" sollen innovative Gesetzesänderungen die Nutzung von Photovoltaik auf Firmen- und Gemeinschaftsdächern erleichtern. Ein entscheidender Schritt hierbei ist der verabschiedete Gesetzesentwurf für die "gemeinschaftliche Gebäudeversorgung" gemäß § 42b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Direkter Strombezug für Mieter und Eigentümer

Das geplante Solarpaket 1 wird eine wegweisende Neuerung einführen – den Paragrafen 42b des EnWG, der die "gemeinschaftliche Gebäudeversorgung" definiert. Dieser Paragraph ermöglicht es Letztverbrauchern, elektrische Energie, die durch den Einsatz einer Gebäudestromanlage im selben Gebäude erzeugt wurde, direkt zu nutzen. Dies betrifft Mieter von Räumen, Wohnungseigentümer gemäß § 1 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes oder sonstige Eigentümer von Räumen.

Das Wesentliche dieser Regelung ist, dass der erzeugte Strom nicht durch ein Netz geleitet werden muss, sondern von den Teilnehmern direkt verwendet werden kann. Das bedeutet, dass der lokal erzeugte grüne Strom durch eine direkte Verbindung zwischen Produzent und Verbraucher äußerst effizient genutzt werden kann. Hierbei müssen die Strombezugsmengen viertelstündlich gemessen werden, und die teilnehmenden Letztverbraucher müssen einen spezifischen Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Betreiber/Eigentümer der Gebäudestromanlage abschließen.

Vorteile und Bedingungen der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung.

Das Herzstück dieser Regelung liegt in der Teilversorgung der Letztverbraucher. Dies bedeutet, dass der Betreiber der Gebäudestromanlage nicht mehr verpflichtet ist, die umfassende Reststromversorgung sicherzustellen. Diese spezifische Form der Teilversorgung befreit Vermieter und Anlagenbetreiber von der Lieferantenpflicht und somit von der Notwendigkeit, Stromverträge für den Reststrom ihrer Mieter abzuschließen und abzurechnen, wie es bisher bei geförderten Mieterstrommodellen erforderlich war.

Diese Entlastung wirkt sich positiv auf die Bürokratie aus, insbesondere durch die Möglichkeit eines einfachen innergemeinschaftlichen Vertrags zur Stromversorgung. Zusätzlich tragen virtuelle Summenstromzähler dazu bei, die Abrechnungsmodelle zu vereinfachen, wodurch Hardwarelösungen wie Messwandler Zähler eingespart werden können. Die bisher verpflichtende monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Rechnungsstellung auf Wunsch der Mieter entfällt ebenfalls. Anbieter der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung haben nun die Flexibilität, den Strom nach eigenen Intervallen abzurechnen und sind nicht mehr dazu verpflichtet, den Strom zu kennzeichnen.

Für die Umsetzung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung sind jedoch spezifische vertragliche Anforderungen zu beachten. Der Gebäudestromnutzungsvertrag muss klare Regelungen enthalten, welche Anteile am Solarstrom die Letztverbraucher erhalten und wie diese Anteile aufgeteilt werden. Zudem müssen Vereinbarungen getroffen werden, um die Kosten für Betrieb, Erhaltung und Wartung der Solaranlagen transparent zu gestalten

Fazit

Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eröffnet Mietern, Wohnungseigentümern und auch Gewerbeimmobilienbesitzern die Möglichkeit, von dem auf demselben Gebäude erzeugten grünen Strom zu profitieren. Es wird erwartet, dass dies zu einem verstärkten Bewusstsein für erneuerbare Energien führen wird, während gleichzeitig die Bürokratie bei der Energieverteilung innerhalb eines Gebäudes minimiert wird. Die neue Regelung markiert somit einen bedeutenden Fortschritt in der Nutzung von Solarstrom und ist ein Schlüsselelement auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Energiezukunft. Sie stärkt die Verbindung zwischen erneuerbaren Energiequellen und Verbrauchern und trägt zur Förderung von Energieautarkie und Umweltschutz bei.

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